INFO

Über uns

Wir wollen Ihr Dienstleister für Kommunalpolitik sein! Sprechen Sie uns gerne an! Gemeinsam mehr erreichen!

Normale Bürger, die sich politisch engagieren und an den Kommunalen Kommunalpolitischen Themen beteiligen.

Wir haben uns im Jahr 2021 vor der Kommunalwahl gegründet, weil wir den Bürgern der Samtgemeinde eine Alternative zu den etablierten Parteien bieten wollten. Eine Wählergemeinschaft ist keine klassische Partei. Wir haben normale Bürger als Mitglieder, die politisch mitmachen wollen.

Das Mitmachen und Beteiligen der Bürger an Kommunalpolitischen Themen ist unser Kernpunkt. Transparenz der politischen Vorgänge und eine gute Information der Bürger liegt uns besonders am Herzen.

Wir haben uns daher sehr gefreut, als wir bei der Wahl 2021 so eine große Zustimmung erhalten haben und so in alle Räte gewählt wurden.

Wofür stehen wir?

• Bessere Zusammenarbeit zwischen den Gliedgemeinden.
• Moderneres Dienstleistungsangebot der Verwaltung.
• Transparenz und aktive Beteiligung der Bevölkerung an den politischen Entscheidungen.
• Effektives und nachhaltiges politisches Handeln.
• Verbesserung der Einnahmesituation der Gemeinden.

Was will die WGSN erreichen?
Wir möchten:

Wir wollen mehr Personen für die politische Arbeit in den Gemeinden interessieren und zum Mitmachen motivieren. Zu aktuellen Themen werden wir aktiv informieren. Ratssitzungen wollen wir für die Öffentlichkeit interessanter machen und wichtige Entscheidungen rechtzeitig mit den Bürgerinnen und Bürgern zusammen diskutieren.

Die Gliedgemeinden Helpsen, Hespe, Nienstädt und Seggebruch müssen in vielen Bereichen gleiche Aufgaben bewältigen. Die entstehenden Redundanzen und Reibungsverluste wollen wir beseitigen. Unnötige Konkurrenzsituationen sollen aufgelöst werden.

Freiwillige Leistungen der Gemeinden – wie zum Beispiel die Erhaltung von Sportplätzen, die Finanzierung von Schwimmbadkarten oder Unterstützung bei der Beschaffung von Lehrmitteln – müssen weiterhin finanziert werden können. Wir setzen uns daher für die Gründung einer Bürgerstiftung ein. Sinnvolle wirtschaftliche Betätigungen der Gemeinden, zum Beispiel auf dem Gebiet der Energiegewinnung und -nutzung, wollen wir auf Machbarkeit und Nachhaltigkeit prüfen.

Die Ergebnisse des politischen Handelns sollen den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber konsequent offengelegt und gerechtfertigt werden. Deshalb fordern wir eine obligatorische Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Notwendigkeit von Ratsbeschlüssen binnen eines bestimmten Zeitraumes.

Das Angebot an digitalen Dienstleistungen muss deutlich verbessert werden. Durch eine bessere Vernetzung der Behörden soll erreicht werden, dass jede Information einer Bürgerin / eines Bürgers oder eines Unternehmens an nur einer Stelle erfasst und aktualisiert wird.

Satzung der Wählergemeinschaft Samtgemeinde Nienstädt (WGSN)

§ 1 Name, Zweck und Sitz

  • Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Wählergemeinschaft Samtgemeinde Nienstädt“ die Kurzbezeichnung lautet:“WGSN“.

  • Die WGSN ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinden Helpsen, Hespe, Nienstädt und Seggebruch, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in den Gemeindevertretungen und der Samtgemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft „WGSN“ gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.

  • Die WGSN hat ihren Sitz in der Samtgemeinde Nienstädt. Adresse ist die Adresse des 1. Vorsitzenden.


§ 2 Mitgliedschaft

  • Mitglied der Wählergemeinschaft können alle politisch interessierten Bürgerinnen und Bürger der Samtgemeinde Nienstädt werden, unabhängig von ihrem Alter und ihrer Herkunft. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

  • Die Mitgliedschaft endet durch

a) schriftliche Austrittserklärung;

b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder

c) Tod.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,

b) bei rufschädigendem Verhalten.

  • Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.

(4) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

§ 3 Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die WGSN durch

a) Mitgliedsbeiträge und

b) Spenden

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 5,00 € monatlich und ist jeweils jährlich im Voraus zu entrichten. Studentinnen / Studenten und Schülerinnen / Schüler sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Organe

  • Organe der WGSN sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.

  • Die wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung entscheiden über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen

a) die Beschlussfassung über das Programm,

b) die Beschlussfassung aller das Interesse der WGSN berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,

c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8),

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden und mindestens einem, optional zwei Stellvertreter,

b) dem Schriftführer,

c) dem Kassenverwalter.

  • Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der WGSN zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Wählergemeinschaft nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters oder eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von den wahlberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.

Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

§ 7 Versammlungen

  • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung, die E-Mail gilt am Tag der Versendung als zugestellt. Alternativ kann die Einberufung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und durch öffentliche Bekanntmachung in den lokalen Medien und digitalen Netzwerken erfolgen.
  •  Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.
  • Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.
  • Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder Videokonferenz durchgeführt werden.

§ 8 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

  • Zur Mitgliederversammlung für die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche per E-Mail einzuladen. Die E-Mail gilt am Tag der Versendung als zugestellt. Alternativ kann die Einladung per Brief erfolgen.

  • Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Niedersachsens wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im Übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  • Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung

  • Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Samtgemeinde Nienstädt zuzuführen.

§ 10 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) Form der Einladung,

c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),

d) Tagesordnung und

e) Ergebnis der Abstimmungen (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

§ 11

Vorstehende Satzung wurde von den wahlberechtigten Mitgliedern der Gründungsversammlung am 19. Mai 2021 per Videokonferenz genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 19. Mai 2021 in Kraft.

Helpsen, 14. Juli 2021

Uwe Goth                                                                               Fabian Killer                          

1. Vorsitzender                                                                      2. Vorsitzender

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