Wir wollen mehr Personen für die politische Arbeit in den Gemeinden interessieren und zum Mitmachen motivieren. Zu aktuellen Themen werden wir aktiv informieren. Ratssitzungen wollen wir für die Öffentlichkeit interessanter machen und wichtige Entscheidungen rechtzeitig mit den Bürgerinnen und Bürgern zusammen diskutieren.
Die Gliedgemeinden Helpsen, Hespe, Nienstädt und Seggebruch müssen in vielen Bereichen gleiche Aufgaben bewältigen. Die entstehenden Redundanzen und Reibungsverluste wollen wir beseitigen. Unnötige Konkurrenzsituationen sollen aufgelöst werden.
Freiwillige Leistungen der Gemeinden – wie zum Beispiel die Erhaltung von Sportplätzen, die Finanzierung von Schwimmbadkarten oder Unterstützung bei der Beschaffung von Lehrmitteln – müssen weiterhin finanziert werden können. Wir setzen uns daher für die Gründung einer Bürgerstiftung ein. Sinnvolle wirtschaftliche Betätigungen der Gemeinden, zum Beispiel auf dem Gebiet der Energiegewinnung und -nutzung, wollen wir auf Machbarkeit und Nachhaltigkeit prüfen.
Die Ergebnisse des politischen Handelns sollen den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber konsequent offengelegt und gerechtfertigt werden. Deshalb fordern wir eine obligatorische Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Notwendigkeit von Ratsbeschlüssen binnen eines bestimmten Zeitraumes.
Das Angebot an digitalen Dienstleistungen muss deutlich verbessert werden. Durch eine bessere Vernetzung der Behörden soll erreicht werden, dass jede Information einer Bürgerin / eines Bürgers oder eines Unternehmens an nur einer Stelle erfasst und aktualisiert wird.
§ 1 Name, Zweck und Sitz
§ 2 Mitgliedschaft
a) schriftliche Austrittserklärung;
b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder
c) Tod.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,
b) bei rufschädigendem Verhalten.
(4) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 3 Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die WGSN durch
a) Mitgliedsbeiträge und
b) Spenden
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 5,00 € monatlich und ist jeweils jährlich im Voraus zu entrichten. Studentinnen / Studenten und Schülerinnen / Schüler sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Organe
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.
a) die Beschlussfassung über das Programm,
b) die Beschlussfassung aller das Interesse der WGSN berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8),
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden und mindestens einem, optional zwei Stellvertreter,
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassenverwalter.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von den wahlberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
§ 7 Versammlungen
§ 8 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung
§ 10 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Form der Einladung,
c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis der Abstimmungen (Beschlüsse).
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.
§ 11
Vorstehende Satzung wurde von den wahlberechtigten Mitgliedern der Gründungsversammlung am 19. Mai 2021 per Videokonferenz genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 19. Mai 2021 in Kraft.
Helpsen, 14. Juli 2021
Uwe Goth Fabian Killer
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender